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   BGH, 07.10.1953 - II ZR 170/52   

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https://dejure.org/1953,341
BGH, 07.10.1953 - II ZR 170/52 (https://dejure.org/1953,341)
BGH, Entscheidung vom 07.10.1953 - II ZR 170/52 (https://dejure.org/1953,341)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 1953 - II ZR 170/52 (https://dejure.org/1953,341)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 10, 325
  • NJW 1953, 1913
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 27.03.1942 - VII 113/41

    Zur Zulässigkeit einer Klage auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs.

    Auszug aus BGH, 07.10.1953 - II ZR 170/52
    Erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens soll das Staatsgericht in Tätigkeit treten, es kann nicht seine Aufgabe sein, in die Nachprüfung einer für das Schiedsgericht selbst nicht endgültigen schiedsrichterlichen Entscheidung einzutreten (RGZ 169, 52 [53]).

    Dagegen ist der als Widerklage anzusehende Gegenantrag des Beklagten auf Aufhebung des Schiedsspruchs (RGZ 169, 52 [54]) unbegründet.

  • RG, 25.06.1926 - VI 79/26

    Schiedsrichterliches Verfahren mit zwei Instanzen

    Auszug aus BGH, 07.10.1953 - II ZR 170/52
    Das Reichsgericht hat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (RGZ 29, 390) es für unzulässig erachtet, dass bei einem zwei Instanzen vorsehenden schiedsrichterlichen Verfahren ein durch die zweite Instanz noch abänderbarer Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt werde (RGZ 114, 165 [168]).

    Die Vorschriften des § 1039 ZPO über Zustellung und Niederlegung des Schiedsspruchs sind auf in schiedsgerichtlichen Verfahren noch der Aufhebung oder Abänderung unterliegende Entscheidungen nicht anwendbar (RGZ 74, 307; 114, 165 [168]).

  • RG, 25.10.1910 - VII 609/09

    Ist die Zulässigkeit eines im Schiedsvertrage vorgesehenen schiedsgerichtlichen

    Auszug aus BGH, 07.10.1953 - II ZR 170/52
    Immer muss der Schiedsspruch das Schiedsverfahren erledigen, sei es, dass durch ihn der dem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegte Prozeßstoff in seiner Gänze erledigt wird, sei es, dass es über einen Teil, der für sich selbständig ist, entscheidet, wie dies bei einem Spruch über, einen grössenmässigen Teil des Klaganspruchs der Fall ist (RGZ 96, 8 [11]; 74, 307; Baumbach-Lauterbach 1952 zu § 1039 ZPO Anm. 1; Baumbach: Das privatrechtliche Schiedsgerichtsverfahren nach dem heutigen deutschen Recht 1926 S 199).

    Die Vorschriften des § 1039 ZPO über Zustellung und Niederlegung des Schiedsspruchs sind auf in schiedsgerichtlichen Verfahren noch der Aufhebung oder Abänderung unterliegende Entscheidungen nicht anwendbar (RGZ 74, 307; 114, 165 [168]).

  • RG, 16.04.1907 - VII 327/06

    Sachliche Zuständigkeit; Z.P.O. § 11

    Auszug aus BGH, 07.10.1953 - II ZR 170/52
    Das mit der Klage schon befasst gewesene Gericht solle auch über die Interessenforderung entscheiden (RGZ 66, 17 [19]).
  • RG, 10.05.1919 - V 260/18

    1. Erfordernisse des Urteilstatbestandes. 2. Kann ein Teilurteil erlassen werden,

    Auszug aus BGH, 07.10.1953 - II ZR 170/52
    Immer muss der Schiedsspruch das Schiedsverfahren erledigen, sei es, dass durch ihn der dem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegte Prozeßstoff in seiner Gänze erledigt wird, sei es, dass es über einen Teil, der für sich selbständig ist, entscheidet, wie dies bei einem Spruch über, einen grössenmässigen Teil des Klaganspruchs der Fall ist (RGZ 96, 8 [11]; 74, 307; Baumbach-Lauterbach 1952 zu § 1039 ZPO Anm. 1; Baumbach: Das privatrechtliche Schiedsgerichtsverfahren nach dem heutigen deutschen Recht 1926 S 199).
  • RG, 04.05.1927 - I 329/26

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung

    Auszug aus BGH, 07.10.1953 - II ZR 170/52
    Der Anspruch aus § 283 BGB gehe nicht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Leistungs urteils , sondern habe seine Begründung in der Nichterfüllung des Leistungsanspruchs (RGZ 117, 66 [67]).
  • BGH, 08.11.2007 - III ZB 95/06

    Berücksichtigung von Einwendungen im Verfahren auf Vollstreckbarklärung eines

    Der von Prof. Dr. W. am 18. November 2005 als Einzelschiedsrichter erlassene "Schiedsspruch" könnte, wenn dem zu folgen wäre, nicht als Schiedsspruch im Sinne des § 1060 ZPO zu qualifizieren sein, so dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung bereits unzulässig wäre (vgl. BGHZ 10, 325, 327).
  • BGH, 09.05.2018 - I ZB 77/17

    Stehen der Wirksamkeit des Schiedsspruchs erster Instanz unter der aufschiebenden

    Sieht die Schiedsordnung ein Oberschiedsgericht vor, liegt ein solcher Schiedsspruch erst vor, wenn das gesamte Schiedsverfahren beendet ist (RG, Urteil vom 25. Juni 1926 - VI 79/26, RGZ 114, 165, 168; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1953 - II ZR 170/52, BGHZ 10, 325, 327 [juris Rn. 14]).
  • OLG Celle, 14.10.2016 - 13 Sch 1/15

    Zulässigkeit der Vollstreckbarerklärung eines nicht abschließenden

    Behält sich das Schiedsgericht aber in seiner Entscheidung, in der es den Anspruch für gerechtfertigt erklärt, eine endgültige Entscheidung über Teile des geltend gemachten Anspruchs vor, so stellt eine derartige Entscheidung insoweit keinen für vollstreckbar zu erklärenden Schiedsspruch dar, weil sie das schiedsgerichtliche Verfahren nicht endgültig abschließt, vielmehr für das Schiedsgericht die Möglichkeit offen lässt, die erlassene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1953 - II ZR 170/52 = BGHZ 10, 325; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 30 Rn. 11; Schlosser in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Anh § 1061 Rn. 9, 11; Geimer, a. a. O., Rn. 24).
  • OLG Frankfurt, 10.05.2007 - 26 Sch 20/06

    Schiedsverfahren: Anfechtbarkeit eines Zwischenschiedsspruchs

    Dagegen fallen darunter nicht sogenannte Zwischenschiedssprüche, die nur einzelne Fragen, wie die Zulässigkeit der Schiedsklage, materiellrechtliche vorgreifliche Anspruchsmerkmale oder den Grund der mit der Schiedsklage geltend gemachten Forderung betreffen, jedenfalls, wenn das Schiedsgericht noch über die Höhe der Forderung zu entscheiden hat (BGHZ 10, 325, 327; LAG Baden-Württemberg, Betriebsberater 1960, 1021; österreichischer OGH IPrax 1994, 138, 140; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 1039 Rdn. 4; Münch in: Münchener Kommentar ZPO, 2. Aufl., § 1056 Rdn. 5; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1042 Rdn. 38; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1059 Rdn. 13; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 18 Rdn. 10 und Kap 26 Rdn. 5 zur fehlenden Möglichkeit der Vollstreckbarerklärung).

    Dabei kann der hier vorliegende Fall eines Grundurteils nicht - worauf die Antragstellerin hinaus will - anders behandelt werden als ein Schiedsspruch unter Vorbehalt der Entscheidung über eine Aufrechnung des Schiedsbeklagten (so in der Sache BGHZ 10, 325).

  • OLG München, 01.12.2015 - 34 Sch 26/15

    Vollstreckbarerklärung inländischen Schiedsspruchs

    Dass der Schiedsspruch unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung (§ 158 BGB; vgl. RGZ 121, 279) und mithin auf der Basis des Tatsachenvortrags des Antragsgegners entweder noch nicht oder nicht mehr rechtswirksam und somit einer Vollstreckbarerklärung nicht zugänglich wäre (BGHZ 10, 325/327), trifft nicht zu.
  • BGH, 22.05.1957 - V ZR 236/56

    Rechtsmittel

    Was die Verurteilung zur Zahlung eines monatlichen Betrages von 300 DM "ab 1. Juni 1955 für die Dauer des Prozesses" anlangt, so ist zunächst zu prüfen, ob insoweit überhaupt ein Schiedsspruch und nicht nur ein Zwischenbescheid vorliegt, der nur zusammen mit einem endgültigen Schiedsspruch vollstreckbar wäre (BGHZ 10, 325; RGZ 169, 52 [53]; DR 1942, 908).
  • OLG Köln, 22.02.2007 - 9 Sch 16/06
    Ein - inländischer- Schiedsspruch ist gem. § 1060 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar zu erklären, wenn er die förmlichen Voraussetzungen des § 1054 ZPO erfüllt und eine endgültige Entscheidung enthält (BGHZ 10, 325 f.) (dazu unten 1.), es sei denn, dass entweder einer der in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt, § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO (dazu unten 2.), oder einer der in § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt und der Antragsgegner innerhalb der 3-Monats-Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO einen Aufhebungsantrag gestellt hat, § 1060 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 ZPO (dazu unten 3.).
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